AfD-Demokratiekongress untersucht Brüsseler Plattformregulierung / Risikoprüfungen erfassen auch nicht rechtswidrige Inhalte / Georg Schroeter: „Zensur ist quasi damit unter dem Deckmantel von Kinder- und Jugendschutz vorprogrammiert“
Der Digital Services Act stand beim ersten Demokratiekongress der AfD-Bundestagsfraktion am 26. Juni im Berliner Paul-Löbe-Haus im Mittelpunkt eines eigenen Forums. Der AfD-Bundestagsabgeordnete Georg Schroeter übernahm kurzfristig die Moderation, nachdem der ursprünglich vorgesehene Leiter krankheitsbedingt verhindert war.
Gemeinsam mit dem Soziologen und Buchautor Dr. Christian Zeller, dem Geschäftsführer des Bündnisses Redefreiheit Andrea Seaman und dem Europaabgeordneten Petr Bystron diskutierte Schroeter über die Auswirkungen des europäischen Gesetzes über digitale Dienste auf die Meinungsfreiheit und den politischen Wettbewerb.
Der Digital Services Act, kurz DSA, legt zahlreiche Pflichten für Online-Plattformen, soziale Netzwerke, Suchmaschinen und digitale Marktplätze fest. Schroeter kommentierte die zunächst technisch und unauffällig klingenden Regelungen:
„Hört sich mal zunächst völlig harmlos an.“
Hinter der bürokratischen Bezeichnung verbirgt sich jedoch ein weitreichendes System aus Meldeverfahren, Risikobewertungen, Moderationspflichten und möglichen Sanktionen. Im Zentrum der Diskussion stand deshalb die Frage, ob der DSA lediglich illegale Inhalte bekämpft oder auch die Sichtbarkeit rechtmäßiger politischer Aussagen beeinflussen kann.
Der Digital Services Act reicht über illegale Inhalte hinaus
Der Digital Services Act trat am 16. November 2022 in Kraft und gilt grundsätzlich seit dem 17. Februar 2024 in der gesamten Europäischen Union. Als EU-Verordnung ist er in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht.
Plattformen müssen unter anderem leicht zugängliche Meldewege für möglicherweise illegale Inhalte einrichten, Moderationsentscheidungen begründen und interne Beschwerdeverfahren anbieten.
Besonders weitreichende Vorschriften gelten für sogenannte sehr große Online-Plattformen und Suchmaschinen mit durchschnittlich mindestens 45 Millionen aktiven Nutzern pro Monat in der Europäischen Union. Diese Unternehmen müssen sogenannte systemische Risiken untersuchen und geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen.
Dazu zählen mögliche negative Auswirkungen auf Grundrechte, den gesellschaftlichen Diskurs, die öffentliche Sicherheit, Minderjährige und die Integrität von Wahlprozessen.
Der entscheidende Punkt: Bei ihren Risikobewertungen sollen die Plattformen ausdrücklich auch Informationen berücksichtigen, die nicht illegal sind, aber zur Entstehung oder Verstärkung systemischer Risiken beitragen können. Erwägungsgrund 84 des DSA nennt dabei irreführende oder täuschende Inhalte einschließlich Desinformation.
Das bedeutet nicht, dass solche Beiträge automatisch rechtswidrig wären oder zwingend gelöscht werden müssten. Mögliche Gegenmaßnahmen können jedoch Änderungen an Empfehlungsalgorithmen, Moderationssystemen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Reichweitenverteilung umfassen.
Zeller bezeichnete diese Konstruktion während des Forums zugespitzt als die Kategorie „legal, aber systemisch riskant“. Ein Beitrag darf demnach grundsätzlich veröffentlicht werden, kann aber dennoch als Risiko eingestuft und in seiner Sichtbarkeit begrenzt werden.
Hohe Geldbußen fördern vorsorgliche Einschränkungen
Bei schweren Verstößen gegen den Digital Services Act können Geldbußen von bis zu sechs Prozent des weltweiten Jahresumsatzes verhängt werden. Für global tätige Digitalkonzerne können damit Strafen in Milliardenhöhe drohen.
Dieser Sanktionsdruck schafft einen erheblichen wirtschaftlichen Anreiz, im Zweifel eher zu viel als zu wenig zu moderieren. Plattformen könnten Beiträge vorsorglich löschen, herabstufen oder aus ihren Empfehlungssystemen entfernen, um regulatorische Risiken zu vermeiden.
Dieses als Overblocking bezeichnete Problem kann nicht nur strafbare Inhalte treffen. Auch zugespitzte, kontroverse oder politisch unerwünschte Aussagen können von Einschränkungen betroffen sein, obwohl sie grundsätzlich vom Recht auf Meinungsfreiheit geschützt werden.
Besonders problematisch sind auslegungsbedürftige Begriffe wie „irreführend“, „schädlich“, „Desinformation“ oder „systemisches Risiko“. Während sich eine konkrete Straftat anhand geltender Gesetze und gerichtlicher Entscheidungen prüfen lässt, hängt die Bewertung politischer Aussagen häufig vom jeweiligen Standpunkt und Kontext ab.
Zeller warnte deshalb vor einem Netzwerk aus Plattformen, Faktenprüfern, Forschungseinrichtungen, Behörden und privaten Organisationen, das immer stärkeren Einfluss auf die Sichtbarkeit öffentlicher Kommunikation erhält.
Trusted Flagger dürfen nicht mit Risikoprüfungen verwechselt werden
Eine besondere Rolle spielen die sogenannten Trusted Flagger. Dabei handelt es sich um Organisationen, die von den zuständigen nationalen Stellen nach Artikel 22 des DSA zertifiziert werden.
In Deutschland ist der Digital Services Coordinator bei der Bundesnetzagentur dafür zuständig. Die Organisationen müssen besondere Sachkenntnisse und Kompetenzen bei der Erkennung und Meldung rechtswidriger Inhalte nachweisen.
Ihre Meldungen müssen von Online-Plattformen vorrangig und ohne unnötige Verzögerung bearbeitet werden. Trusted Flagger können Beiträge jedoch nicht selbst löschen und auch keine verbindliche Löschung anordnen. Die Plattform prüft die Meldung und trifft zunächst ihre eigene Entscheidung.
Wichtig ist außerdem die Abgrenzung: Der privilegierte Status der Trusted Flagger bezieht sich auf Meldungen über mutmaßlich rechtswidrige Inhalte. Die weitergehenden Risikoprüfungen großer Plattformen können dagegen auch nicht rechtswidrige Inhalte erfassen.
Nutzer können sich gegen Moderationsentscheidungen zunächst über das interne Beschwerdesystem der Plattform wehren. Außerdem stehen zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstellen und grundsätzlich der Rechtsweg offen. Eine automatische gerichtliche Kontrolle jeder Löschung oder Reichweitenbeschränkung findet jedoch nicht statt.
Bis ein Gericht entscheidet, kann eine politische Debatte oder ein Wahlkampf längst beendet sein. Gerade bei zeitkritischen politischen Aussagen kann deshalb bereits eine vorübergehende Einschränkung erhebliche Folgen haben.
Andrea Seaman warnt vor vorverlagerten Entscheidungen
Andrea Seaman beleuchtete das Thema aus Schweizer Sicht. Dort wird über einen eigenen Gesetzentwurf zur Regulierung großer Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen beraten, der sich in wesentlichen Punkten am europäischen DSA orientiert.
Seaman kritisierte insbesondere den Umgang mit „mutmaßlich rechtswidrigen“ Inhalten. Er brachte seine Argumentation auf die zugespitzte Formel:
„Mutmaßlich rechtswidrig heißt per Definition legal.“
Damit wollte Seaman verdeutlichen, dass die Rechtswidrigkeit eines Beitrags in diesem Moment noch nicht gerichtlich festgestellt worden ist. Seine Kritik richtet sich gegen eine Vorverlagerung der Entscheidung auf private Plattformbetreiber, die unter erheblichem Zeit- und Sanktionsdruck handeln.
Betroffene müssten anschließend selbst den Rechtsweg beschreiten, um einen bereits entfernten Beitrag wiederherstellen zu lassen. Dabei könne der politische oder gesellschaftliche Anlass, zu dem die Aussage veröffentlicht wurde, längst vorüber sein.
Der Schweizer Gesetzentwurf ist rechtlich nicht mit dem europäischen Digital Services Act gleichzusetzen. Seamans Beitrag zeigte jedoch, dass ähnliche Regulierungsmodelle auch außerhalb der EU diskutiert werden und dieselben grundlegenden Fragen aufwerfen: Wer entscheidet über die Rechtmäßigkeit einer Aussage, wann erfolgt eine unabhängige Prüfung und wie wirksam ist der Rechtsschutz?
Brüssel nimmt auch Wahlkämpfe in den Blick
Sehr große Plattformen müssen nach dem DSA mögliche Risiken für Wahlprozesse bewerten und angemessene Gegenmaßnahmen treffen. Die Europäische Kommission hat hierzu ergänzende Leitlinien veröffentlicht.
Empfohlen werden unter anderem Anpassungen der Moderationssysteme, der Empfehlungsalgorithmen und der Zusammenarbeit mit Faktenprüfern. Auch besondere Verfahren vor, während und nach Wahlen sind vorgesehen.
Die Kommission begründet diese Maßnahmen mit dem Schutz freier und fairer Wahlen vor ausländischer Einflussnahme, Manipulation und koordinierten Desinformationskampagnen.
Die entscheidende Gegenfrage lautet jedoch: Wer unterscheidet während eines laufenden Wahlkampfes zwischen gezielter Manipulation, einer falschen Tatsachenbehauptung und einer legitimen politischen Bewertung?
Wahlkämpfe leben von konkurrierenden Deutungen, Zuspitzungen und öffentlichem Widerspruch. Werden politische Beiträge aufgrund unklarer Risikokategorien in ihrer Reichweite begrenzt, kann die Regulierung selbst Einfluss auf die demokratische Willensbildung nehmen.
US-Kongressbericht erhebt schwere Vorwürfe
Im Forum wurde auch ein Zwischenbericht des Justizausschusses des US-Repräsentantenhauses vom 3. Februar 2026 behandelt. Der von der republikanischen Ausschussmehrheit veröffentlichte Bericht erhebt schwere Vorwürfe gegen die Europäische Kommission.
Der Ausschuss hatte zehn Technologieunternehmen durch verbindliche Herausgabeverlangen verpflichtet, ihre Kommunikation mit ausländischen Regierungen, der Europäischen Kommission und Behörden der EU-Mitgliedstaaten vorzulegen. Nach Angaben des Berichts wurden daraufhin Tausende interne Dokumente ausgewertet.
Der Bericht zählt über verschiedene von der Kommission eingerichtete Foren hinweg mehr als 100 Treffen, in denen Regulierungsbehörden und Plattformbetreiber über Inhaltsmoderation sprachen.
Allein für die Untergruppen der sogenannten Disinformation Task Force nennt der Bericht mehr als 90 Treffen zwischen Ende 2022 und 2024. Daran nahmen Vertreter von Plattformen, Organisationen der Zivilgesellschaft und der Europäischen Kommission teil.
Die Ausschussmehrheit wirft der Kommission vor, Plattformbetreiber dabei unter Druck gesetzt zu haben, ihre weltweit geltenden Moderationsregeln zu verschärfen. Besonders betroffen seien Debatten über Migration, Corona-Maßnahmen, Geschlechterpolitik und geopolitische Konflikte gewesen.
Diese Aussagen sind Vorwürfe eines politisch geführten Zwischenberichts und keine gerichtlichen Feststellungen. Die zugrunde liegende interne Kommunikation verdient dennoch eine umfassende öffentliche und parlamentarische Prüfung.
Bystron schildert eigene Erfahrungen mit Plattformlöschungen
Petr Bystron bezeichnete den Digital Services Act in seinem Vortrag als „direkten Angriff auf unsere Demokratie“ und als Instrument zur Einschränkung der Meinungsfreiheit.
Er schilderte eigene Erfahrungen mit eingeschränkter Reichweite sowie mit der Löschung von Videos und eines früheren TikTok-Kanals. Nach seiner Darstellung waren davon unter anderem Ausschnitte aus einer Bundestagsrede betroffen.
Die konkreten Ursachen dieser damaligen Plattformentscheidungen lassen sich anhand der Wortmeldung allein nicht unabhängig überprüfen. Sie entstanden teilweise bereits vor der vollständigen Anwendung des DSA und stellen daher keinen unmittelbaren Beweis für eine Verursachung durch die Verordnung dar.
Die Beispiele zeigen jedoch ein grundlegendes Problem: Für Betroffene bleiben Entscheidungen über Löschungen, Kontosperren und Reichweitenbeschränkungen häufig schwer nachvollziehbar. Gerade bei gewählten Abgeordneten kann eine intransparente Einschränkung ihrer politischen Kommunikation erhebliche demokratische Folgen haben.
Millionenstrafe gegen X betraf Transparenzpflichten
Im Dezember 2025 verhängte die Europäische Kommission gegen die Plattform X eine Geldbuße von insgesamt 120 Millionen Euro. Es handelte sich um die erste förmliche Feststellung eines Verstoßes gegen den Digital Services Act.
Für die sachliche Einordnung ist entscheidend: Die Geldbuße wurde nicht wegen einer konkreten politischen Aussage oder einer verweigerten Löschung verhängt. Gegenstand waren Verstöße gegen Transparenzpflichten bei den blauen Verifizierungshaken, beim Anzeigenarchiv und beim Zugang von Forschern zu öffentlichen Plattformdaten.
Der Fall ist daher kein unmittelbarer Beleg für die Zensur politischer Inhalte. Er zeigt jedoch, über welche erheblichen Ermittlungs- und Sanktionsmöglichkeiten die Europäische Kommission gegenüber globalen Kommunikationsplattformen verfügt.
Kinderschutz darf nicht zum Einfallstor werden
Zwei Tage vor dem Demokratiekongress legte die unabhängige Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ insgesamt 56 Handlungsempfehlungen vor. Die Vorschläge sollen Kinder und Jugendliche besser vor Gewaltinhalten, sexueller Ausbeutung, manipulativen Plattformmechanismen und weiteren Gefahren schützen.
Die Empfehlungen beziehen dabei auch europäische Regelungen wie den Digital Services Act ein. Schroeter warnte davor, ein allgemein anerkanntes Schutzziel als Begründung für immer weiter reichende Eingriffe in die Kommunikation zu nutzen:
„Zensur ist quasi damit unter dem Deckmantel von Kinder- und Jugendschutz vorprogrammiert.“
Kinder- und Jugendschutz und Meinungsfreiheit dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden. Eingriffe müssen auf konkrete Gefahren begrenzt, verhältnismäßig und wirksam gerichtlich überprüfbar sein. Der Schutz Minderjähriger darf nicht zu einer allgemeinen Blankovollmacht für die Kontrolle legaler Kommunikation werden.
Schroeter kündigt Widerstand im Haushaltsausschuss an
In der anschließenden Fragerunde weitete Schroeter die Diskussion auf die grundsätzliche Finanzierung der Europäischen Union aus. Er kritisierte die Höhe der deutschen Zahlungen und forderte eine deutliche Verkleinerung des Brüsseler Verwaltungsapparates.
Dabei erklärte der Haushaltspolitiker:
„Ich mache das nicht mehr mit. Im Haushalt werde ich mich da widersetzen.“
Die Aussage bezog sich auf die deutschen EU-Zahlungen und nicht auf einen bestimmten Haushaltstitel des Digital Services Act. Sie verdeutlicht jedoch Schroeters grundsätzliche Forderung, die weitere Zentralisierung von Zuständigkeiten und Finanzmitteln in Brüssel zu stoppen.
Der Digital Services Act ist kein klassisches Zensurgesetz, das einzelne politische Meinungen unmittelbar verbietet. Seine Gefahr liegt in einem komplexeren System indirekter Steuerung: unbestimmte Risikobegriffe, erheblicher wirtschaftlicher Druck auf Plattformen, privilegierte Hinweisgeber und eine immer engere Zusammenarbeit staatlicher und privater Akteure.
Strafbare Inhalte müssen konsequent verfolgt werden. Legale politische Aussagen dürfen dagegen nicht zu einer administrativen Risikokategorie werden, deren Sichtbarkeit von kaum nachvollziehbaren Entscheidungen abhängt.
Meinungsfreiheit gilt nicht nur für Aussagen, die Regierungen, Behörden und großen Plattformen gefallen. Sie bewährt sich gerade dort, wo Ansichten unbequem, zugespitzt und politisch unerwünscht sind.
Zu anderen Beiträgen auf unserer Webseite:
https://www.georg-schroeter.de/aktuelles/
und meinen Reden im Deutschen Bundestag:
https://www.georg-schroeter.de/bundestag/reden/




